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Wir sind dem
>> Frettchenzuchtbund Niedersachen <<
Frettchenfreunde Niedersachsen 1999 e. V.
angeschlossen !!!
Die Körurkunden / Zuchttauglichkeit der Frettchen, könnt ihr gerne bei uns einsehen, wenn ihr uns besuchen kommt!
Die Zuchtregeln vom Frettchenzuchtbund Niedersachsen, Frettchenfreunde-Onsabrück 1999 e. V.
Zuchtrichtlinien Grundsätzliches :
A) Es wird von den Züchtern erwartet, sich jeglicher Massenzucht zu enthalten. Es dürfen maximal 4 Fähen eingedeckt werden. Ziel der Frettchenzucht ist es, eine Verbesserung der Zuchttiere anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene Jungtiere aufzuziehen.
B) Alle Frettchen die zur Zucht eingesetzt werden, müssen gesund, Parasiten und wurm frei sowie gechipt und geimpft sein. Es darf nur mit gekörten Tieren gezüchtet werden (wenn die Halter in einem Zuchtbund Mitglied sind).
C) Zur Blutauffrischung dürfen auch Tiere zur Zucht zugelassen werden, wo die Großeltern nicht bekannt sind, diese Tiere müssen vor der Zulassung vom Tierarzt gründlich auf Zuchttauglichkeit untersucht werden. Dieses Attest muss dem Zuchtwart vorgelegt werden.
D) Bei der Auswahl der Partner ist vom Züchter unbedingt darauf zu achten, dass die Frettchen frei von Krankheiten und genetischen Defekten sind und dies dadurch bei den Nachkommen gewahrt bleibt.
E) Mit Albino sollte möglichst nicht gezüchtet werden da sie den Gendefekt Albinismus tragen. Wenn doch mit ihnen gezüchtet werden sollte, muss der Partner dunkel sein.
F) Bei der Zucht mit Sonderfarben sind folgende Kombinationen verboten: weiß auf weiß, Schecke auf Schecke, Weißkopf auf Weißkopf, Blauauge auf Blauauge (unter Schecke fallen auch Silverharlekin, Pinto Panda, Badger SFH.)
G) Rückkreuzungen auf einem Elternteil, der jedoch selbst nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind innerhalb
4 Generationen nur 1 X erlaubt.
H) Inzucht wie z.B. Vollgeschwisterverpaarung, Eltern auf Kinder sind verboten. Empfehlenswert ist die Verpaarung vorab dem Zuchtwart zu melden, damit dieser laut Zuchtbuchangaben eine Inzuchtgrad - Prüfung errechnen lassen kann. Das Ziel eines Inzuchtgrades von 0,0% ist anzustreben. (3% sind gerade noch vertretbar.)
I) Tiere mit angeborenen Anomalien, Deformationen oder Krankheiten, (Hodenhochstand, Herzkrankheiten, Taubheit, nicht mehr und nicht weniger als 6 Schneidezähne haben, sowie unheilbar erkrankte Tiere ) dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.
J) Jungtiere eines Wurfes müssen spätestens bis zur 2ten Woche dem Zuchtwart gemeldet werden.
K) Alle Verpaarungen müssen dem Zuchtwart direkt gemeldet werden. Auch wenn später eine Scheinschwangerschaft gegeben ist.
L) Zuchttiere oder Welpen die plötzlich versterben und die Todesursache nicht offensichtlich ist, sollten zur Obduktion gegeben werden um sicher zu stellen, dass keine ansteckende Krankheit oder gar ein Gen-Defekt vorliegt.
M)Treten bei einer Verpaarung genetische Defekte auf, müssen die Zuchttiere kastriert werden. Die Welpen dürfen nur mit Kastrationsauflage vermittelt werden.
N) Eine Körung findet jedes Jahr im Februar statt.
Der Zuchtrüde:
A) Der Zuchtrüden Halter verpflichtet sich, nur Fähen zum Decken anzunehmen, wenn keines seiner Frettchen an einer ansteckenden Krankheit leidet und der Zuchtrüde gesund, Parasiten, wurm frei sowie geimpft ist.
B) Zuchtrüden Halter müssen sich, bevor sie Fähen zum Eindecken annehmen, von der Abstammung der Fähe überzeugen. Die vorsätzliche Deckung von Inzuchttieren ist untersagt. Ebenso Fähen zur Deckung anzunehmen, deren Besitzer nicht eindeutig nachweisen kann woher die Fähe kommt und ob sie gesund ist. Auch darf er keine Fähe eindecken die in der Dauerranz ist (aktueller Gesundheitsnachweis vom Tierarzt ist von Vorteil).
C.) Der Rüde muss nicht kastriert werden.
D) Wünschenswert wäre, wenn auch die Fremdfähe gekört ist.
Die Zuchtfähe:
A.) Jede Fähe die eingedeckt wurde, muss zum Ultraschall (3-5 Woche) um sicher zu gehen das sie tragend ist.
B.) Eine Fähe die ihre Welpen verloren hat, darf in dem selben Zuchtjahr nicht noch einmal eingedeckt werden.
C) Die Fähen dürfen nicht vor dem 15.Februar und nicht nach dem 31.Mai eingedeckt werden.
D) Fähen dürfen erstmals mit vollendetem 10ten Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden. Auch müssen sie ein Gewicht von mindestens 700gr haben.
E) Frühreife Fähen dürfen mit tierärztlichem Attest früher (jedoch nicht vor dem 9ten Monat) zur Zucht zugelassen werden. Auch sie müssen ein Gewicht von 700gr haben. Dieses Attest muss dem Zuchtwart vor dem Eindecken überreicht werden.
F) Eine Fähe, die Nachwuchs haben soll, darf nur eingedeckt werden, wenn sie gesund, Parasiten, wurmfrei sowie geimpft und geschipt ist, auch darf sie nicht in der Dauerranz sein.
G) Wünschenswert wäre, wenn auch der Fremdrüde gekört ist.
H) Um eine Doppelbelegung der Fähe durch verschiedene Partner zu vermeiden, darf die Fähe nach erfolgter Deckung 1 Woche lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Rüden haben.(Rüden die kastriert wurden, sind noch ca. 1 Monat nach der Kastration zeugungsfähig).
I) Die Fähe darf für den Deckungsakt nicht länger als 24 Stunden beim Rüden bleiben.
J) Die Zucht von Langhaarfrettchen oder Sonderfarben ist nicht verboten. Folgendes ist jedoch unbedingt zu beachten:
Bei der Zucht mit Langhaarfähen verpflichtet sich der Züchter zusätzlich, wegen der Laktoseschwäche der Langhaarfähe mindestens 2 Kurzhaarfähen als Ammen für die Zeit der Welpenaufzucht zur Verfügung zu stellen.
K) Langhaarfähen dürfen nur weiterhin zur Zucht eingesetzt werden, wenn sie im Jahr davor ihre Babys zum größtenteil selbst mit Milch versorgen konnten (tierärztliches Attest muß dem Zuchtwart vorgelegt werden).
Langhaarfähen, die sich momentan noch in der Zucht befinden sind von dieser Regel ausgenommen.
L) Es wird großen Wert auf glatte, unbehaarte Nasenspiegel gelegt.
M) Anfänger sollten von der Langhaarzucht Abstand nehmen.
N) Die Fähe muss mit Vollendeten 4 Lebensjahr kastriert werden.
Die Welpen:
A) Die Welpen dürfen frühestens mit der 10. Lebenswoche abgegeben werden. Die Welpen müssen entwurmt, geimpft und geschippt sein und grundsätzlich dürfen sie nur mit Schutzvertrag vermittelt werden.
B) Die Welpen müssen zwischen der 9. und 10. Woche dem Zuchtwart vorgestellt werden.
C) Die Welpen müssen gut genährt sein, was eine hochwertige Ernährung voraussetzt. Sie müssen an den Menschen gewöhnt sein, auch dürfen sie nicht bösartig Beißen.
D) Mit der Weitergabe eines Welpen ist der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der Impfschutz bestätigt ist, Stammbaum, Geburtsurkunde, sowie ein genauer Futterplan der letzten Tage und Vorschläge für die Zukunft auszuhändigen.
E) Erkrankte Welpen oder Welpen, deren Artgenossen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich für gesund befunden worden sind.
Sonstiges:
Gekörte Alttiere die vermittelt werden, müssen dem Zuchtwart mitgeteilt werden, um den Werdegang verfolgen zu können.
Dem Zuchtwart müssen alle Vorkommnisse / Besonderheiten während der Tragezeit, der Geburt und der Aufzuchtzeit mitgeteilt werden.
Neue Farbbestimmungen:
Können erst dann neu eingeführt werden, wenn die Merkmale bei Wurfwiederholung und über mindestens drei Generationen erscheinen. Ansonsten kann es nur als Zusatzinformation auf der Geburtsurkunde vermerkt werden.
Die Mitglieder des Zuchtverbandes müssen mit den Zuchtrichtlinien einverstanden sein und danach handeln!
3.) Neu Auflage ©
Bad Essen den 29.12.2011
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